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   BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 73/84   

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https://dejure.org/1986,2861
BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 73/84 (https://dejure.org/1986,2861)
BSG, Entscheidung vom 07.08.1986 - 4a RJ 73/84 (https://dejure.org/1986,2861)
BSG, Entscheidung vom 07. August 1986 - 4a RJ 73/84 (https://dejure.org/1986,2861)
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 73/84
    Das bedeutet, daß gerichtskundige Tatsachen in den Prozeß eingeführt und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden müssen (BSGE 22, 19, 20; SozR Nr. 70 zu § 128 SGG; SozR 1500 § 128 Nr. 4; BVerfGE 10, 177, 183).

    Die Arbeitsbedingungen eines sog. Innenstukkateurs sind nicht so geartet, daß verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne weiteres von ihnen Kenntnis haben oder sich vor ihnen durch Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können (BVerfGE 10, 177, 183) oder über die man sieh aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten könnte; insbesondere handelt es sieh hierbei nicht um Tatsachen, die allen Beteiligten mit Sicherheit gegenwärtig sind und vor denen diese wissen, daß sie für die Entscheidung erheblich sein können.

  • BSG, 24.03.1983 - 1 RA 15/82

    Rentenanspruch - Beitragsbemessungsgrenze - Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 73/84
    Hiernach kann z.B. ein Versicherter, der nach seinem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters fällt, auf Tätigkeiten in die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten (sonstiger Ausbildungsberuf) verwiesen werden, nicht aber auf die Gruppe mit dem Leitberuf des Ungelernten (BSGE 43, 243, 246 = SozR 2260 § 1246 Nr. 16 und 21 und fortan in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 mit zahlreichen Nachweisen).

    In die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten fallen Berufe mit einer Regelausbildung "bis zu zwei Jahren"; die Gruppe der Gelernten wird durch eine Regelausbildung von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren, gekennzeichnet (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung des BSG z.B. BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; SozR a.a.O. Nr. 109 und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. April 1984 - 4 RJ 111/83 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BSG, 30.03.1977 - 5 RJ 98/76

    Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Mehrstufenschema zur Einstufung des

    Auszug aus BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 73/84
    Darüber steht die zahlenmäßig kleine Gruppe mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion, dem der besonders qualifizierte Facharbeiter gleichzubehandeln ist ("Vierstufen-Schema", vgl. z.B. BSGE 43, 243, 245 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 45, 276, 278 = SozR 2200 § 1246 Nr. 27, 29, 51, 85, 86 und 95 sowie in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa SozR 2200 § 1246 Nr. 126).

    Hiernach kann z.B. ein Versicherter, der nach seinem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters fällt, auf Tätigkeiten in die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten (sonstiger Ausbildungsberuf) verwiesen werden, nicht aber auf die Gruppe mit dem Leitberuf des Ungelernten (BSGE 43, 243, 246 = SozR 2260 § 1246 Nr. 16 und 21 und fortan in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 mit zahlreichen Nachweisen).

  • BSG, 20.01.1976 - 12 RJ 132/75

    Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit - Waldfacharbeiter

    Auszug aus BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 73/84
    Das Gesetz verlangt hiernach von dem Versicherten, daß er, immer bezogen auf seinen "bisherigen Beruf", einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sieh vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden gibt (BSGE 41, 129, 131).

    "Zugemutet werden" i.S. von § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO können dem Versicherten alle von ihm - nach seinen gesundheitlichen Kräften und seinen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten - ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach ihrer im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer und Umfang, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb -, d.h. nach ihrer Qualität im bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG in SozR Nr. 22 zu § 45 des Reichsknappschaftsgesetzes -RKG-; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr. 4; BSGE 41, 129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; SozR § 1246 Nr. 27, 29 und ständige Rechtsprechung).

  • BSG, 19.01.1978 - 4 RJ 81/77

    Facharbeiter - Vorarbeiter - Spitzengruppe der Lohnskala - Verweisbarkeit -

    Auszug aus BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 73/84
    Darüber steht die zahlenmäßig kleine Gruppe mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion, dem der besonders qualifizierte Facharbeiter gleichzubehandeln ist ("Vierstufen-Schema", vgl. z.B. BSGE 43, 243, 245 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 45, 276, 278 = SozR 2200 § 1246 Nr. 27, 29, 51, 85, 86 und 95 sowie in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa SozR 2200 § 1246 Nr. 126).
  • BSG, 26.09.1974 - 5 RJ 98/72

    Facharbeiter - Verweisbarkeit - Berufsfremde Tätigkeit - Ungelernte Tätigkeit -

    Auszug aus BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 73/84
    "Zugemutet werden" i.S. von § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO können dem Versicherten alle von ihm - nach seinen gesundheitlichen Kräften und seinen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten - ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach ihrer im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer und Umfang, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb -, d.h. nach ihrer Qualität im bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG in SozR Nr. 22 zu § 45 des Reichsknappschaftsgesetzes -RKG-; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr. 4; BSGE 41, 129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; SozR § 1246 Nr. 27, 29 und ständige Rechtsprechung).
  • BSG, 31.10.1978 - 4 BJ 149/78

    Tatsachen - Urteilsgrundlage - Hinweispflicht - Allgemeinkundige Tatsachen

    Auszug aus BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 73/84
    Inwieweit das auch für allgemeinkundige Tatsachen gilt, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu Beschluß des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1978 - SozR 1500 § 128 Nr. 15 m.w.N.), da es sich bei den Anforderungen, die der bisherige Beruf des Versicherten an dessen Leistungsvermögen stellt, nicht um eine allgemeinkundige Tatsache handelt (vgl. dazu auch SozR 1500 § 62 Nr. 11).
  • BSG, 15.07.1982 - 5b RJ 86/81

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Gerichtskunde; Verweisungstätigkeit

    Auszug aus BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 73/84
    Inwieweit das auch für allgemeinkundige Tatsachen gilt, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu Beschluß des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1978 - SozR 1500 § 128 Nr. 15 m.w.N.), da es sich bei den Anforderungen, die der bisherige Beruf des Versicherten an dessen Leistungsvermögen stellt, nicht um eine allgemeinkundige Tatsache handelt (vgl. dazu auch SozR 1500 § 62 Nr. 11).
  • BSG, 01.10.1964 - 1 RA 174/62
    Auszug aus BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 73/84
    Das bedeutet, daß gerichtskundige Tatsachen in den Prozeß eingeführt und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden müssen (BSGE 22, 19, 20; SozR Nr. 70 zu § 128 SGG; SozR 1500 § 128 Nr. 4; BVerfGE 10, 177, 183).
  • BSG, 04.04.1984 - 4 RJ 111/83
    Auszug aus BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 73/84
    In die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten fallen Berufe mit einer Regelausbildung "bis zu zwei Jahren"; die Gruppe der Gelernten wird durch eine Regelausbildung von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren, gekennzeichnet (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung des BSG z.B. BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; SozR a.a.O. Nr. 109 und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. April 1984 - 4 RJ 111/83 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 82/85

    Leitberuf - Ausbildungsberuf - Mehrstufenschema - Hochbaufacharbeiter -

    Der in 2 Jahren ausgebildete "Hochbaufacharbeiter" in der Bauwirtschaft gehört nicht der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters, sondern dem oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten an und ist als solcher auf ungelernte Tätigkeiten von nur ganz geringem qualitativen Wert nicht verweisbar (Anschluß an BSG 28.11.1985 4a RJ 51/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132, BSG 7.8.1986 4a RJ 73/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 138).

    Darin werden die Arbeiterberufe unterteilt in Gruppen, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des sonstigen Ausbildungsberufes bzw. des Angelernten und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1977 in BSGE 43, 243, 245 f.; aus der jüngeren Rechtsprechung des BSG Urteile des 4a Senats vom 28. November 1985 in SozR 2200 § 1246 Nr. 132 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 7. August 1986 - 4a RJ 73/84 - m.w.N.).

    Die neuere Rechtsprechung des BSG geht dahin, daß zur Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs diejenigen Tätigkeiten gehören, die eine Ausbildungszeit von längstens zwei Jahren Dauer erfordern und die Gruppe der Facharbeiter grundsätzlich eine längere Ausbildung als zwei Jahre, voraussetzt (vgl. BSGE 55, 45, 51; SozR aaO Nr. 109, Urteile des 4a Senats vom 28. November 1985 und 7. August 1986 aaO).

  • BSG, 12.09.1991 - 5 RJ 34/90

    Tarifvertragliche Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Hierzu hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in verschiedene "Leitberufe" untergliedert, nämlich diejenigen des "Vorarbeiters mit Vorgesetztenfuntkion" bzw des "besonders hoch qualifizierten Facharbeiters", des "Facharbeiters" (anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des "angelernten Arbeiters" (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des "ungelernten Arbeiters" (zu diesem "Mehrstufenschema" vgl im übrigen etwa BSG Urteil vom 7. August 1986 - 4a RJ 73/84 - SozR 2200 § 1246 Nr. 138; Urteil des Senats vom 9. September 1986 - 5b RJ 82/85 - SozR aa0 Nr. 140).
  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R

    Berufsunfähigkeit - Geschäftsführer eines Karussells im Schaustellergewerbe -

    Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (zB BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138, 140).
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